Ehewohnung und Hausrat

Nach einer Trennung ist oftmals die (vorläufige) Verteilung der Haushaltsgegenstände sowie die Nutzung der Ehewohnung zu regeln.

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie z.B. Kleidung, persönlicher Schmuck, Arbeits- und Ausbildungsunterlagen, Urkunden, Sammlungen zählen nicht zum Hausrat und können demgemäß herausverlangt werden.

Sollte man sich bei Trennung nicht über die weitere Nutzung der Ehewohnung einigen können, kann eine gerichtliche Entscheidung über die Zuweisung einzelner Räume bzw. der gesamten Ehewohnung angestrebt werden (sog. Wohnungszuweisung).

Es handelt sich hierbei grundsätzlich nur um eine Nutzungszuweisung durch das Gericht, die keine Außenwirkung bspw. gegenüber dem Vermieter entfaltet.

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