Sorgerecht

Sorgerecht

Insbesondere, wenn Sie ein Kind/ Kinder haben, ist es unter Umständen dringend notwendig, für diese Regelungen zu treffen, die das Wohlergehen der Kinder trotz der Trennung gewährleisten. Als Fachanwältin für Familienrecht stehe ich Ihnen diesbezüglich kompetent zur Seite.

Beim Sorgerecht geht es um die Personen- und Vermögenssorge für minderjährige Kinder, wobei wiederum die tatsächliche Sorge sowie die Vertretung in Personen- sorgesachen abzugrenzen sind. Die tatsächliche Sorge umfasst sämtliche Fürsorgehandlungen für das Kind (beispielhaft seien hier genannt die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung eines Kindes, die Aufenthaltsbestimmung, Angelegen- heiten in schulischen Belangen, der Umgang mit dem Kind, die Bestimmung über die religiöse Erziehung etc.).

Die Vertretung in Personensorgesachen umfasst jedes Handeln mit Rechtswirkung für das minderjährige Kind (bspw. der Abschluss eines Ausbildungsvertrages, die Stellung eines Strafantrages, die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten etc.). Die Personensorge umfasst des weiteren das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

Grundsätzlich sind die bei der Geburt des Kindes verheirateten Eltern gemeinsam die Träger der Personen- und Vermögenssorge. Vater und Mutter können das Sorgerecht jedoch auch jeweils allein innehaben. Dies gilt ebenfalls für Adoptiveltern. Neben den Eltern kann auch ein Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, haben.

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, können durch gleich- lautende Sorgeerklärungen die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Ohne die übereinstimmende Sorgeerklärung bzw. gerichtliche Entscheidung nach dem 21.07.2010 hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Wenn Eltern eines nicht- ehelichen Kindes einander heiraten, erlangen sie kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge in dem Umfang wie sie der Mutter zuvor zustand.

Problematisch stellt es sich dar, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes zur Zeit der Geburt des Kindes noch verheiratet ist, denn in diesem Fall tritt die gesetzliche Vaterschaft des Ehemannes ein. Zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts der Mutter und des leiblichen Vaters vor der Scheidung bedarf es dann neben der Vaterschaftsanerkennung auch einer Vaterschaftsanfechtung. Die Anfechtung kann von der Kindesmutter, dem Kind selbst oder dem leiblichen Vater vorgenommen werden.

Nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern wird für das einvernehmliche Handeln ein erhebliches Maß an Kooperationsfähigkeit und –willigkeit von den Eltern verlangt.

Sollten die Eltern hierzu nicht in der Lage sein, können Auseinandersetzungen bis zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes auf Antrag durch einen Elternteil führen, denn die von ständigen Streitereien ausgehenden negativen Auswirkungen müssen dem Kind weitestgehend erspart bleiben.

Die elterliche Sorge endet mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Vor Eintritt der Volljährigkeit kann die elterliche Sorge durch den Tod oder die Todeserklärung eines Elternteils bzw. Todeszeitfeststellung sowie durch einen staatlichen Eingriff beendet werden.

Der Staat darf auf das grundrechtlich gewährleistete Elternrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nur eingreifen, wenn sein Wächteramt dies aus Gründen des Kindeswohls gebietet.

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