Trennung / Scheidung / Aufhebung / Feststellung

Scheidung & Aufhebung der Ehe - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe

Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe, was nach der gesetzlichen Legaldefinition bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Es gibt vier Scheidungsvarianten:

  • Scheidung vor einjähriger Trennung
    (in der Regel müssen die Partner ein Jahr vor der Scheidung getrennt gelebt haben)

  • Einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung

  • Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung

  • Scheidung nach dreijähriger Trennung

Anders als eine Scheidung der Ehe erfolgt die Aufhebung einer Ehe aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits bestanden haben. Solche Gründe können bspw. die Eheunmündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, das Vorliegen einer Doppelehe, einer missbräuchlichen Scheinehe etc. sein.

Des weiteren gibt es noch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe. Hierbei handelt es sich um ein in der Praxis sehr seltenes Verfahren aufgrund von Zweifeln an der Wirksamkeit der Eheschließung oder über die Auflösung der Ehe.

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