Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird auch als faktische Lebensgemeinschaft, d.h. Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft bezeichnet.


Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von der Ehe durch den Mangel an Form, d.h., solange eine Ehe in der nach dem Gesetz vorgesehenen Form nicht geschlossen wurde, kann allenfalls eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gegeben sein.


Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ihr Zusammenleben durch Partnerschaftsverträge gestalten. Es können ebenfalls Unterhaltsverträge geschlossen oder Verfügungen von Todes wegen zugunsten des jeweiligen Partners getroffen werden. Hierbei ist jedoch stets darauf zu achten, dass die Vereinbarungen nicht sittenwidrig sind.


Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen nicht, außer des Unterhaltsanspruches der Kindesmutter gegen den mit ihr nicht verheirateten Vater des gemeinsamen Kindes.

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